Dementsprechend wurde die Weisung vom 13. Juli 1992 formuliert. Das Urteil des Bundesgerichts wurde in der Folge insbesondere von den Obergerichten der Kantone Bern und Aargau, aber auch von Prof. Walder (BlSchKG 56 [1992] S. 148/149) zum Teil heftig kritisiert. Mit Schreiben vom 10. November 1992 hat nunmehr die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts das Urteil vom 2. April 1992 relativiert. Das Bundesgericht führt wörtlich aus: a) Der (zur Veröffentlichung vorgesehene) Entscheid vom 2. April 1992 hat einzig die Frage zum Gegenstand, ob der Schuldner, der sich gestützt auf Art. 191 SchKG als zahlungsunfähig erklärt und der nach Art. 169 SchKG bzw. Art.