| | Entscheid: | A. - Aufgrund der Erwägungen des Bundesgerichts in seinem Urteil vom 2. April 1992 gingen Justizkommission und Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Luzerner Obergerichts davon aus, das Bundesgericht wolle den Schuldnern - auch für jene, die im Zeitpunkt der Insolvenzerklärung über kein für die Deckung der Kosten des Konkursverfahrens genügendes Vermögen verfügen - die Durchführung des summarischen Verfahrens ermöglichen. Dementsprechend wurde die Weisung vom 13. Juli 1992 formuliert.