{"Signatur": "LU_VWG_005", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "1992-11-25", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_005_OG-1992-33_1992-11-25.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=1943", "Checksum": "5ae50a39e4792f3e7c7d59adc0f11014"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["OG 1992 33", "1992 I Nr. 33"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Justizkommission 25.11.1992 OG 1992 33 (1992 I Nr. 33)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Justizkommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Justizkommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Justizkommission"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "§ 305ff. ZPO. Weisung an die Amtsgerichtspräsidenten betreffend unentgeltliche Rechtspflege für Konkursverfahren auf Begehren des Schuldners. | Zivilprozessrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:18:00", "Checksum": "f355ff5550c2d44e029daf81a8ed2fb6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Justizkommission 25.11.1992 OG 1992 33 (1992 I Nr. 33)\nRegeste:\n§ 305ff. ZPO. Weisung an die Amtsgerichtspräsidenten betreffend unentgeltliche Rechtspflege für Konkursverfahren auf Begehren des Schuldners. | Zivilprozessrecht\n\n Gesuchsteller unter Wahrheitspflicht zu seinen Einkommens und Vermögensverhältnissen befragt wird. Somit ergibt sich in der Regel folgender Ablauf: - Abgabe der Insolvenzerklärung/Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege - UR-Verfahren vor AGP mit Entscheid - Genehmigungs- resp. Rekursverfahren vor der Justizkommission des Obergerichts (§§ 307 Abs. 4 und 5 ZPO) - Eröffnung des Konkurses durch den AGP - Schluss des Konkursverfahrens durch den AGP 2. Umfang der UR In den Fällen von Ziff. B 2 b kann entsprechend den allgemeinen Grundsätzen (vgl. LGVE 1984 I Nr. 20 Ziff. 4c) die unentgeltliche Rechtspflege in dem Sinne gewährt werden, als der Gesuchsteller von der Leistung eines Kostenvorschusses für die Durchführung des Konkursverfahrens und der damit verbundenen gerichtlichen Entscheide befreit wird. 3. Vorbehalt des Art. 262 SchKG Art. 262 SchKG bestimmt, dass sämtliche aus der Eröffnung und Durchführung des Konkurses erwachsenen Kosten vorab zu decken sind. Ist die teilweise UR gewährt worden, wird es Sache des Konkursamtes sein, diese Bestimmung anzuwenden. Ein entsprechender Vorbehalt im Dispositiv des UR-Entscheids ist nicht nötig. D. - Diese Weisung ersetzt die frühere vom 13. Juli 1992. |"}