Wird die Bevorschussungs-UR gewährt, so wird der Gesuchsteller von der Pflicht zur Leistung von Kostenvorschüssen befreit, und der Staat leistet ihm Gutstand für die Sachwalterkosten. Dem Sachwalter ist dabei die Pflicht aufzuerlegen, die mutmasslichen Verfahrenskosten bei der Aufstellung des Nachlassvertrages vorab einzusetzen und von der Vermögenssumme, welche den Gläubigern zur Verfügung gestellt werden kann, in Abzug zu bringen. AGP III von Luzern-Land, 28. Oktober 1992 (Zusammenfassung); bestätigt durch die Justizkommission am 25. November 1992 |