Schuldner mit genügendem Vermögen, dessen Liquidierung aber kurzfristig nicht möglich oder zumutbar ist, aber auch Schuldner mit begründeter Aussicht auf Vermögensmehrung während der Nachlassstundung haben dementsprechend Anspruch auf teilweise unentgeltliche Rechtspflege in dem Sinne, dass sie von der Vorschusspflicht befreit werden. Die Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ist auch im Nachlassvertragsverfahren nicht nötig, da das diesbezügliche Verfahren einfach ausgestaltet und auch dem rechtsunkundigen Bürger zugänglich ist.