| | Entscheid: | Wie beim Konkursverfahren auf Begehren des Schuldners (vgl. LGVE 1992 I Nr. 33) besteht auch im Nachlassvertragsverfahren ein Anspruch auf Bevorschussungs-UR. Schuldner mit genügendem Vermögen, dessen Liquidierung aber kurzfristig nicht möglich oder zumutbar ist, aber auch Schuldner mit begründeter Aussicht auf Vermögensmehrung während der Nachlassstundung haben dementsprechend Anspruch auf teilweise unentgeltliche Rechtspflege in dem Sinne, dass sie von der Vorschusspflicht befreit werden.