Vermögensbestandteile bilden somit alle Sachwerte ohne Kompetenzcharakter, die ohne weiteres verkauft werden können, um so die Prozesskosten zu bestreiten (Ries Beat, Die unentgeltliche Rechtspflege nach der aargauischen Zivilprozessordnung, S. 89/90). Beim Auto des Klägers handelt es sich um einen solchen Sachwert. |