Aus diesen Erwägungen wird deutlich, dass der vorliegend zu beurteilende Fall mit dem damals beurteilten Sachverhalt nicht verglichen werden kann. Vielmehr steht vorliegend klar fest, dass das Auto des Klägers ohne weiteres sofort liquidiert werden kann, und zwar zu einem Preis von rund Fr. 4 000.-. Auszugehen ist vom Grundsatz, dass der Ansprecher sämtliche Möglichkeiten zur Mittelbeschaffung auszuschöpfen hat. Vermögensbestandteile bilden somit alle Sachwerte ohne Kompetenzcharakter, die ohne weiteres verkauft werden können, um so die Prozesskosten zu bestreiten (Ries Beat, Die unentgeltliche Rechtspflege nach der aargauischen Zivilprozessordnung, S. 89/90).