Wörtlich zog das Bundesgericht in Erwägung, dass die Beschwerde hätte gutgeheissen werden müssen, da die Begründung des Kantonsgerichts (recte Obergericht, Anm. Red.), die Beschwerdeführerin hätte zur Finanzierung des Prozesses ihr ausser Verkehr gesetztes Auto "Ford Sierra", über dessen Wert und kurzfristige Verkäuflichkeit nichts bekannt ist (nach Ausführungen in der Beschwerde weist das Fahrzeug mit Jahrgang 1986 einen Kilometerstand von 120 000 aus), verkaufen sollen, für sich allein zur Verweigerung des Armenrechts nicht ausreicht, . . . Aus diesen Erwägungen wird deutlich, dass der vorliegend zu beurteilende Fall mit dem damals beurteilten Sachverhalt nicht verglichen werden kann.