Schliesslich erwähnt die Vorinstanz einen Beschluss des Bundesgerichts vom 11. April 1991. Die staatsrechtliche Beschwerde gegen einen Entscheid der Justizkommission wurde gemäss diesem Beschluss als gegenstandslos von der Kontrolle abgeschrieben, da das Gesuch zurückgezogen worden war, für die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen wurden die Prozessaussichten aber summarisch geprüft (II. Zivilabteilung in Sachen S. c. S. und OG des Kantons Luzern). Wörtlich zog das Bundesgericht in Erwägung, dass die Beschwerde hätte gutgeheissen werden müssen, da die Begründung des Kantonsgerichts (recte Obergericht, Anm.