Somit könne ein UR-Bewerber einen teuren Porsche leasen, ohne seinen Anspruch auf UR zu verlieren. Entgegen der Ansicht des Klägers gilt die eingangs erwähnte und in LGVE 1989 I Nr. 22 publizierte Praxis sinngemäss auch für den Fall, dass ein geleastes Fahrzeug ohne Notwendigkeit benutzt wird, jedenfalls dann, wenn der Leasingvertrag innert nützlicher Frist aufgehoben werden kann. Entsprechend hat die Justizkommission mit Entscheid vom 8. Juli 1992 in S. E. c. E. entschieden. Der Leasingnehmer wird somit keineswegs bevorzugt behandelt. e) Schliesslich erwähnt die Vorinstanz einen Beschluss des Bundesgerichts vom 11. April 1991.