Ob er einen bewusst tiefen Lebensstandard wählt, um sich ein Fahrzeug leisten zu können, ist nicht relevant. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass der Kläger den Verkaufserlös umgehend zur Deckung seines notwendigen Lebensunterhalts einsetzen müsste, nachdem er ohne Sozialhilfe seinen zugegeben bescheidenen Lebensunterhalt decken kann. d) Weiter macht der Kläger geltend, gemäss LGVE 1984 I Nr. 20 dürften Leasing-Raten eines Autos bei der Existenzminimumsberechnung mitberücksichtigt werden. Somit könne ein UR-Bewerber einen teuren Porsche leasen, ohne seinen Anspruch auf UR zu verlieren.