Die vom Kläger und der Vorinstanz dagegen angeführten Argumente erweisen sich bei einer näheren Prüfung allesamt als unbegründet. c) Vorab wendet der Kläger ein, er mache soviel als möglich selber am Unterhalt seines Autos, so dass ihm dabei nur geringe Kosten anfallen würden. Auch die Versicherung sei minim. Er spare sich praktisch die gesamten Kosten seines Autos vom Mund ab. Dieser Einwand geht fehl. Richtig ist, dass bei einem Verkauf eines Autos zusätzlich Kosten für den Unterhalt und die Versicherung eingespart werden können. Dies allerdings ist bloss ein positiver Nebeneffekt eines Verkaufs.