Der voraussichtliche Verkaufserlös von Fr. 4000.- kann somit für die Finanzierung des Prozesses herangezogen werden. Sobald der Kläger seinen Wagen verkauft hat und sich zeigt, dass der Erlös für die Finanzierung des Prozesses nicht ausreicht, kann er jederzeit ein neues Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellen. Der Kläger kommt so keinesfalls in eine Lage, in der er lediglich aus finanziellen Gründen seine Rechte nicht geltend machen kann. Zurzeit ist das Gesuch abzuweisen. Die vom Kläger und der Vorinstanz dagegen angeführten Argumente erweisen sich bei einer näheren Prüfung allesamt als unbegründet.