Wer Vermögen in ein Verbrauchsgut wie ein Auto investiert, dokumentiert damit offensichtlich, dass er diesen Wert eben gerade nicht als privilegiertes Vermögen betrachtet. Als Notgroschen kann daher grundsätzlich nur Sparvermögen, nicht jedoch Vermögen, das in Verbrauchsgüter investiert wird, berücksichtigt werden (Buchmann Pius in Luzerner Rechtsseminar 1991, unentgeltliche Rechtspflege, S. 17). Der voraussichtliche Verkaufserlös von Fr. 4000.- kann somit für die Finanzierung des Prozesses herangezogen werden.