Daran ändert natürlich nichts, dass er das Auto offenbar für seine Bergtouren, also zur Ausübung eines Hobbys braucht. b) Der Verkaufswert des Autos beträgt gemäss eigenen Angaben Fr. 4380.- (bei einem Neuwert von Fr. 21 900.- dürfte dies eher an der unteren Limite sein) und bei einem kurzfristigen Verkauf, der ohne weiteres möglich ist, kann mit einem Erlös von rund Fr. 4000.- gerechnet werden. Entgegen der Auffassung des Klägers und der Vorinstanz kann der Erlös aus dem Autoverkauf nicht etwa als Notgroschen gelten. Wer Vermögen in ein Verbrauchsgut wie ein Auto investiert, dokumentiert damit offensichtlich, dass er diesen Wert eben gerade nicht als privilegiertes Vermögen betrachtet.