Der Kläger ist Eigentümer eines Honda Shuttle 1.6 mit Jahrgang 1988 und einem Kilometerstand von 55 000. Er ist AHV-Rentner, nicht mehr erwerbstätig und daher unbestritten beruflich nicht auf ein Auto angewiesen. Weiter ist davon auszugehen, dass er für die alltäglichen privaten Verrichtungen (u.a. Einkauf, Gang zu Behörden usw.) kein Auto benötigt, sondern dafür die öffentlichen Verkehrsmittel benützen kann. Im Sinne von LGVE 1989 I Nr. 22 ist er daher nicht auf ein Auto angewiesen. Daran ändert natürlich nichts, dass er das Auto offenbar für seine Bergtouren, also zur Ausübung eines Hobbys braucht.