insbesondere bei einem geringen Verkehrswert des Fahrzeuges vermag diese Ersparnis die Finanzierung des Prozesses zusätzlich zu erleichtern. Die Schuldenlast einer Partei vermag dabei nichts zu ändern, denn wenn eine Partei trotz Schulden ein eigenes Auto fahren kann, auf das sie nicht angewiesen ist, zeigt dies, dass diese Schulden gestundet werden; andernfalls hätte das Fahrzeug in einem Betreibungsverfahren bereits gepfändet werden können. Schulden, die gestundet werden, dürfen aber bei der Berechnung des Notbedarfs nicht berücksichtigt werden (LGVE 1989 I Nr. 22). a) Der Kläger ist Eigentümer eines Honda Shuttle 1.6 mit Jahrgang 1988 und einem Kilometerstand von 55 000.