Es kann nicht der Sinn des Instituts der unentgeltlichen Rechtspflege sein, einer Partei den Prozess auf Kosten des Staates zu finanzieren, damit diese weiterhin ein Auto fahren kann, das sie nicht benötigt. Es steht der betreffenden Partei frei, ihr Fahrzeug zu verkaufen und den Erlös für die Finanzierung des Prozesses zu verwenden, in welchem Zusammenhang sie um die unentgeltliche Rechtspflege nachsucht. Sie spart bei diesem Vorgehen zusätzlich erhebliche Kosten für den Unterhalt und die Versicherung des Autos ein; insbesondere bei einem geringen Verkehrswert des Fahrzeuges vermag diese Ersparnis die Finanzierung des Prozesses zusätzlich zu erleichtern.