Aus den Erwägungen: Wer wegen Armut ausserstande ist, sein Recht zu verfolgen oder zu verteidigen, kann, wenn er einen Rechtsstreit führen muss, sich um die Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen Prozessführung bewerben (§ 305 ZPO). Nach der konstanten und bewährten Praxis der Justizkommission kann der Eigentümer eines Autos, der nicht darauf angewiesen ist, grundsätzlich nicht als arm im Sinne dieser Bestimmung bezeichnet werden. Es kann nicht der Sinn des Instituts der unentgeltlichen Rechtspflege sein, einer Partei den Prozess auf Kosten des Staates zu finanzieren, damit diese weiterhin ein Auto fahren kann, das sie nicht benötigt.