Mit Entscheid vom 13. November 1992 gewährte der Amtgerichtspräsident dem Kläger die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege für den in Aussicht genommenen Scheidungsprozess. Das Obergericht als Instanz nach § 307 Abs. 4 ZPO hob den Entscheid auf und wies das Gesuch zurzeit ab. Aus den Erwägungen: Wer wegen Armut ausserstande ist, sein Recht zu verfolgen oder zu verteidigen, kann, wenn er einen Rechtsstreit führen muss, sich um die Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen Prozessführung bewerben (§ 305 ZPO).