{"Signatur": "LU_VWG_005", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "1992-11-27", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_005_OG-1992-31_1992-11-27.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=1941", "Checksum": "bd22c4de1550b823af6b3dce6e0ac800"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["OG 1992 31", "1992 I Nr. 31"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Justizkommission 27.11.1992 OG 1992 31 (1992 I Nr. 31)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Justizkommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Justizkommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Justizkommission"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "§ 305 ZPO. Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege bei Besitz eines Autos ohne Kompetenzcharakter (Bestätigung der Praxis gemäss LGVE 1989 I Nr. 22). | Zivilprozessrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:18:00", "Checksum": "ab99e11c10552851a9491a7c27a4f8a5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Justizkommission 27.11.1992 OG 1992 31 (1992 I Nr. 31)\nRegeste:\n§ 305 ZPO. Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege bei Besitz eines Autos ohne Kompetenzcharakter (Bestätigung der Praxis gemäss LGVE 1989 I Nr. 22). | Zivilprozessrecht\n\n behandelt. e) Schliesslich erwähnt die Vorinstanz einen Beschluss des Bundesgerichts vom 11. April 1991. Die staatsrechtliche Beschwerde gegen einen Entscheid der Justizkommission wurde gemäss diesem Beschluss als gegenstandslos von der Kontrolle abgeschrieben, da das Gesuch zurückgezogen worden war, für die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen wurden die Prozessaussichten aber summarisch geprüft (II. Zivilabteilung in Sachen S. c. S. und OG des Kantons Luzern). Wörtlich zog das Bundesgericht in Erwägung, dass die Beschwerde hätte gutgeheissen werden müssen, da die Begründung des Kantonsgerichts (recte Obergericht, Anm. Red.), die Beschwerdeführerin hätte zur Finanzierung des Prozesses ihr ausser Verkehr gesetztes Auto \"Ford Sierra\", über dessen Wert und kurzfristige Verkäuflichkeit nichts bekannt ist (nach Ausführungen in der Beschwerde weist das Fahrzeug mit Jahrgang 1986 einen Kilometerstand von 120 000 aus), verkaufen sollen, für sich allein zur Verweigerung des Armenrechts nicht ausreicht, . . . Aus diesen Erwägungen wird deutlich, dass der vorliegend zu beurteilende Fall mit dem damals beurteilten Sachverhalt nicht verglichen werden kann. Vielmehr steht vorliegend klar fest, dass das Auto des Klägers ohne weiteres sofort liquidiert werden kann, und zwar zu einem Preis von rund Fr. 4 000.-. Auszugehen ist vom Grundsatz, dass der Ansprecher sämtliche Möglichkeiten zur Mittelbeschaffung auszuschöpfen hat. Vermögensbestandteile bilden somit alle Sachwerte ohne Kompetenzcharakter, die ohne weiteres verkauft werden können, um so die Prozesskosten zu bestreiten (Ries Beat, Die unentgeltliche Rechtspflege nach der aargauischen Zivilprozessordnung, S. 89/90). Beim Auto des Klägers handelt es sich um einen solchen Sachwert. |"}