Das hat zur Folge, dass die unentgeltliche Rechtspflege nur in dem Sinne zu gewähren ist, dass sie von der Pflicht zur Leistung von Gerichts und Beweiskostenvorschüssen befreit wird und ihr der Staat für die Anwaltskosten Gutstand leistet. c) Schon jetzt sei die Klägerin darauf hingewiesen, dass ein allfälliges Kostenerlassgesuch ohne weiteres abgewiesen werden müsste, sollte sie nicht eine feste Anstellung annehmen oder sich über entsprechende intensive Suchbemühungen ausweisen. Die Voraussetzung der unverschuldeten Armut gemäss § 13 KoG wäre diesfalls offensichtlich nicht erfüllt. |