Schliesslich erscheint auch der vom Vorderrichter angenommene Verdienst von Fr. 3000.- (inkl. 13. Monatslohn) nicht unangemessen. Zusammenfassend ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die Klägerin bei einem zumutbaren und möglichen Verdienst von Fr. 3000.- und dem so freiwerdenden Betrag von monatlich rund Fr. 875.- die zu erwartenden Prozesskosten einschliesslich Expertenkosten selber wird zahlen können. b) Das hat zur Folge, dass die unentgeltliche Rechtspflege nur in dem Sinne zu gewähren ist, dass sie von der Pflicht zur Leistung von Gerichts und Beweiskostenvorschüssen befreit wird und ihr der Staat für die Anwaltskosten Gutstand leistet.