Offenbar will sie aber - aus welchen Gründen auch immer - keine feste Anstellung. Trotz der klaren Feststellung des Obergerichts behauptet sie nicht einmal, sie habe nach Abschluss des Verfahrens nach Art. 175 ZGB entsprechende Bemühungen unternommen, um eine geeignete Stelle zu finden. Die Klägerin macht auch nicht etwa geltend, sie sei aus gesundheitlichen Gründen nicht imstande, einer Arbeit nachzugehen. Schliesslich erscheint auch der vom Vorderrichter angenommene Verdienst von Fr. 3000.- (inkl. 13. Monatslohn) nicht unangemessen.