Arbeitsscheu soll nicht mit der Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege honoriert werden. Wer arm, aber leistungsfähig ist, darf daher auf die Vorschuss-UR verwiesen werden (Düggelin Walter, a.a.O., S. 90; LGVE 1984 I Nr. 20). a) Die II. Kammer des Obergerichts hat in ihrem Entscheid vom 9. Juli 1991 deutlich festgestellt, es sei der Klägerin zumutbar und möglich, eine volle Erwerbstätigkeit aufzunehmen und so ein eigenes Erwerbseinkommen von monatlich ca. Fr. 3000.- zu erzielen (Entscheid S. 6). Diese Feststellung vermag die Einwände der Klägerin nicht im geringsten zu erschüttern. Immerhin war sie bis ins Jahr 1985 in einem Architekturbüro tätig.