Es kommt auf die Mittel an, die er tatsächlich zur Verfügung hat. Wer zur Zeit nicht erwerbstätig ist, ist kurzfristig einkommenslos (Düggelin Walter, Das zivilprozessuale Armenrecht im Kanton Luzern, Zürich 1986, S. 67 mit Hinweisen auf BGE 99 Ia 442 und diverse Entscheide der Justizkommission). Die gegenwärtig einkommenslose Klägerin, die auch ohne Vermögen ist, hat daher grundsätzlich Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege. 4. - Allerdings darf von einem UR-Bewerber erwartet werden, dass er die ihm möglichen Vorkehren trifft, um seine Einkommensverhältnisse zu verbessern. Arbeitsscheu soll nicht mit der Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege honoriert werden.