Diese irrtümlich vom Kantonsoberforstamt erteilten "Bewilligungen" solcher Handänderungen dürften dazu geführt haben, dass der Grundbuchverwalter die Eintragung des Kaufvertrages abgewiesen hat. Die Beschwerde wird gutgeheissen und das Grundbuchamt angewiesen, der Anmeldung betreffend die Eintragung des Kaufvertrages nachzukommen. |