Hinzu kommt, wie die Abklärungen des Volkswirtschaftsdepartementes beim Kantonsoberforstamt ergeben haben, dass dieses jeweils im Entscheid, in welchem die Anmerkung gemäss § 39 Abs. 3 FG verfügt wird, gleichzeitig im Entscheidsdispositiv die Handänderung "bewilligt". Letzteres ist nicht gesetzeskonform, und das Volkswirtschaftsdepartement wird das Kantonsoberforstamt anweisen, in Zukunft von solchen Handänderungen bloss noch Kenntnis zu nehmen. Diese irrtümlich vom Kantonsoberforstamt erteilten "Bewilligungen" solcher Handänderungen dürften dazu geführt haben, dass der Grundbuchverwalter die Eintragung des Kaufvertrages abgewiesen hat.