Diese Anmerkungen verfügt das Kantonsoberforstamt jedoch in der Regel nach Kenntnisnahme von Handänderungen, weil tatsächlich die verurkundenden Notare und zum Teil auch die Grundbuchämter dem Kantonsoberforstamt solche Handänderungen mitteilen und formell um die forstrechtliche Bewilligung nachsuchen, was jedoch, wie der vorliegend zu beurteilende Fall zeigt, nicht notwendig ist. Hinzu kommt, wie die Abklärungen des Volkswirtschaftsdepartementes beim Kantonsoberforstamt ergeben haben, dass dieses jeweils im Entscheid, in welchem die Anmerkung gemäss § 39 Abs. 3 FG verfügt wird, gleichzeitig im Entscheidsdispositiv die Handänderung "bewilligt".