§ 39 Abs. 2 FG ist somit für die Handänderung gemäss Kaufvertrag irrelevant und deshalb nicht anwendbar. Gemäss § 39 Abs. 3 FG ist das Kantonsoberforstamt ermächtigt, die Verbindung privater Waldgrundstücke mit einem Gebäudegrundstück als öffentlich rechtliche Eigentumsbeschränkung im Grundbuch anmerken zu lassen. Eine Verpflichtung zu einer solchen Anmerkung besteht nicht. Ebensowenig ist dem Gesetz zu entnehmen, dass solche Anmerkungen im Zusammenhang mit Handänderungen zu erfolgen haben.