Kaufvertrag aus forstrechtlicher Sicht nicht bewilligungspflichtig. Der zweite in § 39 Abs. 2 FG erwähnte Sachverhalt betrifft die Handänderung von sogenannten abgesonderten Waldgrundstücken. Ein abgesondertes Waldgrundstück im Sinne dieser Gesetzesbestimmung liegt vor, wenn ein Waldgrundstück einem Waldeigentümer gehört, der nicht gleichzeitig Eigentümer eines dauernd bewohnten Gebäudes ist. In solchen Fällen fehlt klarerweise die wirtschaftliche oder faktische Verbundenheit gemäss § 39 Abs. 1 FG. § 39 Abs. 2 FG ist somit für die Handänderung gemäss Kaufvertrag irrelevant und deshalb nicht anwendbar.