Diese wirtschaftliche Einheit oder auch faktische Einheit ist beim Gebäudegrundstück Nr. 45 und beim Waldgrundstück Nr. 1055 vorhanden. X. hat diese beiden Grundstücke am 10. November 1988 gekauft, somit liegt zumindest seit diesem Erwerb Eigentümeridentität vor. Diese wirtschaftliche bzw. faktische Verbundenheit bleibt auch mit dem Erwerb der beiden Grundstücke durch den Käufer Y. erhalten. Aus diesen Gründen und auch mangels einer entsprechenden Bestimmung in § 39 Abs. 1 FG ist die Handänderung gemäss Kaufvertrag aus forstrechtlicher Sicht nicht bewilligungspflichtig.