45 und 1055 nicht anwendbar. Diese Gesetzesbestimmung bezieht sich vom klaren Wortlaut her nur auf Handänderungen, bei denen ein Eigentümer mit einem dauernd bewohnten Gebäude eine Waldparzelle veräussert, sein Eigentum am Gebäudegrundstück jedoch beibehält. § 39 FG beinhaltet grundsätzlich zwei verschiedene Sachverhalte. In Absatz 1 wird festgehalten, dass private Waldgrundstücke in der Regel mit einem dem Waldeigentümer gehörenden dauernd bewohnten Gebäude eine wirtschaftliche Einheit bildet. Diese wirtschaftliche Einheit oder auch faktische Einheit ist beim Gebäudegrundstück Nr. 45 und beim Waldgrundstück Nr. 1055 vorhanden.