Aus den Erwägungen der Beschwerdeinstanz: Nach § 40 des kantonalen Forstgesetzes vom 4. Februar 1969 (FG, SRL Nr. 945) bedarf die Eintragung eines Rechtsgeschäftes im Grundbuch, das eine Trennung eines Waldgrundstückes von dem mit ihm gemäss § 39 verbundenen Gebäudegrundstück bezweckt (abgesönderter Verkauf, Waldvorbehalt, Erbteilung), der Bewilligung des Volkswirtschaftsdepartementes. § 40 FG ist in bezug auf die Handänderung der Grundstücke Nrn. 45 und 1055 nicht anwendbar.