Der Beschwerdeführer stellte sich auf den Standpunkt, dass eine Bewilligung nach § 39 bzw. 40 des kantonalen Forstgesetzes nicht erforderlich sei, weil der Kaufvertrag keine Trennung des Waldgrundstückes vom Gebäudegrundstück beinhalte, und dass für die Eintragung einer Anmerkung nach § 39 Abs. 3 Forstgesetz der Grundeigentümer nicht zuständig sei. Da der Beschwerdeführer trotz zweimaliger schriftlicher Aufforderung die einverlangte forstamtliche Bewilligung nicht einreichte, wies das Grundbuchamt die Anmeldung ab. Aus den Erwägungen der Beschwerdeinstanz: