Der Grundbuchverwalter wies den Beschwerdeführer darauf hin, dass das Waldgrundstück Nr. 1055 mit dem Gebäudegrundstück Nr. 45 zu verbinden sei, d. h. eine entsprechende Anmerkung im Grundbuch einzutragen sei, welche vom Notar bzw. von den Vertragsparteien beim Forstamt zu veranlassen sei. Der Beschwerdeführer stellte sich auf den Standpunkt, dass eine Bewilligung nach § 39 bzw. 40 des kantonalen Forstgesetzes nicht erforderlich sei, weil der Kaufvertrag keine Trennung des Waldgrundstückes vom Gebäudegrundstück beinhalte, und dass für die Eintragung einer Anmerkung nach § 39 Abs. 3 Forstgesetz der Grundeigentümer nicht zuständig sei.