Auf dem Grundstück Nr. 45 befindet sich das Wohnhaus Nr. 25, beim Grundstück Nr. 1055 handelt es sich um eine Waldparzelle. Der Kaufvertrag wurde vom Notar Z. (Beschwerdeführer) öffentlich beurkundet und dem zuständigen Grundbuchamt angemeldet. Der Grundbuchverwalter wies den Beschwerdeführer darauf hin, dass das Waldgrundstück Nr. 1055 mit dem Gebäudegrundstück Nr. 45 zu verbinden sei, d. h. eine entsprechende Anmerkung im Grundbuch einzutragen sei, welche vom Notar bzw. von den Vertragsparteien beim Forstamt zu veranlassen sei.