Es führt somit auch zu keiner Fristauslösung. Nach Art. 712a Abs. 1 ZGB ist Stockwerkeigentum der Miteigentumsanteil an einem Grundstück, der dem Miteigentümer das Sonderrecht gibt, bestimmte Teile eines Gebäudes ausschliesslich zu benutzen und innen auszubauen. Da im vorliegenden Fall somit nach wie vor das Miteigentumsverhältnis bestehen bleibt und keine körperliche Teilung des Grundstückes vorgenommen wird, kann von einer Realteilung nicht gesprochen werden. |