Aus den Erwägungen: Die vertragliche Begründung von Miteigentum steht in der Regel im Zusammenhang mit einer Veräusserung. In einem solchen Fall beginnt mit dem Erwerb des Miteigentums eine neue Sperrfrist zu laufen (Schöbi Felix, Erläuterungen zur Sperrfrist, Bern und Stuttgart 1990, S. 65), die zu beachten wäre, wenn beispielsweise über das ganze Grundstück verfügt würde. Mit öffentlicher Urkunde vom 2. Februar 1988 begründeten die fünf Miteigentümer Stockwerkeigentum. Diese Begründung von Stockwerkeigentum war ein Rechtsgeschäft, das keinen Erwerb im Sinne von Art. 3 Abs. 3 BBSG darstellt. Es führt somit auch zu keiner Fristauslösung.