Zur Begründung wurde ausgeführt, das betreffende Grundstück sei durch Realteilung am 2. Februar 1988 erworben worden. Die Realteilung sei in Art. 2 Abs. 2 BBPG nicht als Ausnahmetatbestand genannt und müsse daher als fristauslösender Eigentumserwerb beurteilt werden. Gegen die Abweisungsverfügung erhob die Pfandgläubigerin Beschwerde, die von der Justizkommission gutgeheissen wurde. Aus den Erwägungen: Die vertragliche Begründung von Miteigentum steht in der Regel im Zusammenhang mit einer Veräusserung.