| | Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. | | Entscheid: | A kaufte am 30. September 1985 das Grundstück Nr. X. Am 13. März 1987 verkaufte er 4/5 Miteigentumsanteile. Mit öffentlicher Urkunde vom 2. Februar 1988 begründeten die Miteigentümer Stockwerkeigentum. Gestützt auf Art. 2 des Bundesbeschluss über eine Pfandbelastungsgrenze für nichtlandwirtschaftliche Grundstücke vom 6. Oktober 1989 (BBPG) verweigerte das Grundbuchamt Luzern Land die Eintragung einer Grundpfandverschreibung haftend auf dem Miteigentumsanteil von A. ins Grundbuch. Zur Begründung wurde ausgeführt, das betreffende Grundstück sei durch Realteilung am 2. Februar 1988 erworben worden.