Der klare Wortlaut dieser Bestimmung lässt eine Interpretation, wie sie von den Beschwerdeführern geltend gemacht wird, nicht zu. Eine Befugnis oder sogar eine Pflicht des Grundbuchverwalters, eine Anmeldung pendent zu halten, widerspräche dem Grundsatz von Art. 966 Abs. 1 ZGB, wonach eine Anmeldung abzuweisen ist, wenn die Ausweise für eine grundbuchliche Verfügung nicht beigebracht werden. Eine Abweichung von diesem Grundsatz, wie sie beim Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (sog. Lex Friedrich) vorgesehen ist, bedürfte einer klaren gesetzlichen Grundlage.