Der Bundesbeschluss, welcher verfassungswidriges Notrecht darstelle, sei ohnehin zurückhaltend zu interpretieren. 3. - Gemäss Art. 5 Abs. 2 des Bundesbeschlusses über eine Sperrfrist für die Veräusserung nichtlandwirtschaftlicher Grundstücke und die Veröffentlichung von Eigentumsübertragungen von Grundstücken vom 6. Oktober 1989 (BBSG) weist der Grundbuchverwalter die Anmeldung zur Grundbucheintragung ab, wenn die Sperrfrist zu beachten ist und die Bewilligung für eine vorzeitige Veräusserung fehlt. Der klare Wortlaut dieser Bestimmung lässt eine Interpretation, wie sie von den Beschwerdeführern geltend gemacht wird, nicht zu.