Gemäss Art. 5 des erwähnten Bundesbeschlusses seien Rechtsgeschäfte nur dann nichtig, wenn sie dem Bundesbeschluss zuwiderlaufen würden. Dies sei hier solange nicht der Fall, als der Regierungsstatthalter das Gesuch der Beschwerdeführerin Ziff. 1 nicht rechtskräftig abgewiesen habe. Der Bundesbeschluss, welcher verfassungswidriges Notrecht darstelle, sei ohnehin zurückhaltend zu interpretieren.