Die Parteien hätten ein schützenswertes Interesse daran, dass der in der öffentlichen Urkunde vorgesehene Eigentumsübergang unverzüglich im Tagebuch des Grundbuchamtes festgehalten werde. Damit sei zwar rechtlich der Eigentumsübergang noch nicht erfolgt, es würden aber dingliche Verfügungen über das Grundstück ausgeschlossen, welche den Interessen der Käuferschaft zuwiderlaufen könnten. Dieser Interessenlage trage die angefochtene Verfügung keine Rechnung. Gemäss Art. 5 des erwähnten Bundesbeschlusses seien Rechtsgeschäfte nur dann nichtig, wenn sie dem Bundesbeschluss zuwiderlaufen würden.