Aus der Begründung: 2. - Die Beschwerdeführer machen geltend, die Parteien seien sich bewusst gewesen, dass für die Veräusserung des Kaufgegenstands eine Bewilligung nach Art. 4 des erwähnten Bundesbeschlusses notwendig sei. Man habe im Anmeldungsschreiben ausdrücklich darauf hingewiesen. Das Grundbuchamt Luzern-Land sei darüber informiert worden, dass das entsprechende Gesuch beim Regierungsstatthalter des Amtes Luzern gestellt worden sei. Dieses Bewilligungsverfahren sei nach wie vor pendent. Die Parteien hätten ein schützenswertes Interesse daran, dass der in der öffentlichen Urkunde vorgesehene Eigentumsübergang unverzüglich im Tagebuch des Grundbuchamtes festgehalten werde.