Die am Kauf beteiligten Parteien erhoben Beschwerde und beantragten, die Abweisung der Anmeldung sei aufzuheben und die Anmeldung sei pendent zu halten, bis der Entscheid des Regierungsstatthalters von Luzern über das Gesuch der Verkäuferin betreffend die vorzeitige Veräusserung des Kaufgegenstands rechtskräftig entschieden sei; anschliessend sei der Eigentumsübergang am Grundstück auf die Beschwerdeführerin Ziff. 2 definitiv in das Grundbuch einzutragen. Die Justizkommission wies die Beschwerde ab. Aus der Begründung: