Bei ganzer oder teilweiser Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege ist im Entscheid weiter ein separater Rechtsmittelhinweis im Sinne von ยง 307 Abs. 5 ZPO aufzunehmen. Will der Gesuchsteller sowohl den Entscheid im Hauptverfahren, wie auch den (abweisenden) Entscheid betreffend die unentgeltliche Rechtspflege beim Obergericht anfechten, hat er zwei getrennte Reehtsmittelschriften zu verfassen. |