Wenn dem Gesuchsteller ausnahmsweise ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt wird, sind auch hiefür die Gründe darzulegen. Wird über das UR-Gesuch im Entscheid über die Hauptsache befunden, ist zudem der Vermerk anzubringen, dass die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und der hierauf gestützte Kostenspruch unter Vorbehalt der Genehmigung durch die Justizkommission des Obergerichts erfolgt. Bei ganzer oder teilweiser Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege ist im Entscheid weiter ein separater Rechtsmittelhinweis im Sinne von § 307 Abs. 5 ZPO aufzunehmen.